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Patentanwalt Dr. Thomas Meitinger

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Alles über das Patentnichtigkeitsverfahren


Patentanwalt
Dipl.-Ing.(Univ.) Dipl.-Wirtsch.-Ing.(FH)
Dr. Thomas Meitinger
LL.M. LL.M. MBA MBA M.A. M.Sc.


Sofortkontakt: 0160-90117262
Email: meitinger@meitingerip.de

Übersicht:

Nichtigkeitsgründe: Gründe

Nichtigkeitsklage: Klage

Beteiligte des Nichtigkeitsverfahrens: Beteiligte

Das Verfahren in erster Instanz: Erste Instanz

Allgemeine Verfahrensgrundsätze: Verfahrensgrundsätze

Die Entscheidung in erster Instanz: Entscheidung der ersten Instanz

Berufungsverfahren: Berufungsverfahren

Kostenfragen: Kostenfragen

Voraussetzung für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster ist eine technische Erfindung. Außerdem muss Ihre Erfindung neu und erfinderisch sein. Wollen Sie eine Software schützen lassen, ist das Problem der Technizität zu klären, da Software grundsätzlich vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

Neuheit: Eine Erfindung ist neu, falls sie der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurde. Es darf daher kein Dokument erhältlich sein, das die Erfindung offenbart. Auch das Benutzen der Erfindung in der Öffentlichkeit kann neuheitsschädlich sein. Der Patentanwalt spricht in diesem Fall von einer offenkundigen Vorbenutzung.

Erfinderische Tätigkeit: Ihre Erfindung muss erfinderisch sein, das heißt sie darf für den Durchschnittsfachmann nicht naheliegend sein.

Neuheitsschonfrist: Das Gebrauchsmusterrecht kennt eine generelle Neuheitsschonfrist für eigene Veröffentlichungen innerhalb einer 6-Monats-Frist.

Mit einer Marke können Sie Ihre Produkte als die aus Ihrem Hause kennzeichnen. Eine Marke sollte drei Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss sie unterscheidungskräftig sein und darf kein Freihaltebedürfnis verletzen. Das sind die Voraussetzungen, die vom Patentamt vor der Eintragung geprüft werden. Außerdem sollte keine Verletzungsgefahr mit einer älteren, nicht-löschungsreifen Marke bestehen. Ansonsten droht eine Abmahnung, eine einstweiliger Verfügung oder ein Klageverfahren und Schadensersatz.

Unterscheidungskraft: Ihre Marke muss von den beteiligten Verkehrskreisen als solche erkannt werden. Eine bloße Anpreisung wie "Super" oder "Klassik" kann beispielsweise nicht als Marke erkannt werden.

Freihaltebedürfnis: Es gibt Bezeichnungen, die jedes Unternehmen benötigt, um auf die Eigenschaften oder die Qualität des Produkts hinweisen zu können. Diese Bezeichnungen können nicht als Marke monopolisiert werden. Beispielsweise kann die Bezeichnung "Brot" für Backwaren nicht geschützt werden. Allerdings ist eine Marke "Brot" beispielsweise für Personenkraftwagen eintragungsfähig.

Verwechslungsgefahr: Bitte beachten Sie, dass das Patentamt keine Prüfung daraufhin vornimmt, ob Ihre Marke ältere Rechte verletzt. Sie sollten daher selbst rechcherieren, ob Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke besteht.

Die besondere optische Ausgestaltung Ihres Produkts kann durch ein Designschutz gesichert werden. Es gibt dazu drei typische Wege.

Zum einen können Sie ein nationales Designrecht, insbesondere in Deutschland erwerben. Früher wurde das deutsche Designrecht als Geschmacksmuster bezeichnet.

Außerdem ist es möglich, ein europäisches Designrecht zu erwerben, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster genannt wird. Dieses europäische Designrecht gilt für den ganzen EU-Raum.

Durch die geeignete Verwendung eines Designs erwerben Sie für kurze Zeit ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Die Voraussetzungen für ein Designrecht sind Neuheit und Eigenart.

Abmahnungen und einstweilige Verfügungen können sich ergeben, wenn eine Verletzung vorliegt und diese zunächst ohne ein ordentliches Klageverfahren beseitigt werden soll.

Eine Abmahnung dient dazu, eine Verletzung außergerichtlich zu beenden. Hierzu wird der Verletzer aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Durch diese verpflichtet sich der Verletzer zukünftig eine Verletzung zu unterlassen. Eine Unterlassungserklärung ist stets strafbewehrt, das heißt bei einer erneuten Verletzung wird eine Vertragsstrafe fällig.

Eine einstweilige Verfügung ist ein Eilverfahren, das einen Verfügungsgrund benötigt, nämlich die Dringlichkeit. Es muss daher eine schnelle Entscheidung eines Gerichts dadurch begründet werden, dass die Angelegenheit eilt, da beispielsweise ansonsten ein Messeauftritt gestört wird. Ein einstweiliges Verfahren findet oft ohne Anhörung des Antragsgegners statt. Eine gewisser Schutz vor einer einstweiligen Verfügung kann die Hinterlegung einer Schutzschrift bedeuten.

Die Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung wird zumeist nach den "Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst", die in ihrer ersten Fassung am 20. Juli 1959 veröffentlicht wurden. Hierbei wird von einem Lizenzsatz ausgegangen, beispielsweise 2%, der um einen Anteilsfaktor erniedrigt wird. Der Anteilsfaktor setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen, nämlich der Stellung der Aufgabe, der Lösung der Aufgabe und der Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb:

Stellung der Aufgabe: Stellte der Betrieb die Aufgabe oder hat sich der Arbeitnehmer selbst die Aufgabe gestellt?

Lösung der Aufgabe: Führte das betriebliche Know-How zur Erfindung?

Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb: Welche Position hatte der Erfinder? Ist er Entwicklungsingenieur oder sogar Entwicklungsleiter?

Sie können innerhalb einer 9-Monats-Frist nach Erteilung gegen ein fremdes Patent einen Einspruch beim jeweiligen Patentamt, deutsches oder europäisches Patentamt einreichen. Hierzu ist eine Einspruchsbegründung erforderlich, in der Sie beispielsweise mangelnde Neuheit oder erfinderische Tätigkeit geltend machen.

Ist die 9-Monats-Frist bereits verstrichen, können Sie gegen ein Patent nur noch eine Nichtigkeitsklage geltend machen. Die Klage ist vor dem Bundespatentgericht zu erheben.

Bitte beachten Sie, dass eine Nichtigkeitsklage ein erhöhtes Kostenrisiko darstellt. Bei einem Einspruchsverfahren trägt unabhängig von dessen Ausgang jeder seine Kosten. Beim Nichtigkeitsverfahren gilt das Prinzip, dass der Verfahrensverlierer die Kosten übernehmen muss.

Ein Gebrauchsmuster oder eine Marke kann durch ein Löschungsverfahren angegriffen werden.











Aktuelle Veröffentlichungen und Vorträge

Künstliche Intelligenz und Patentrecht

Dr. Meitinger beschreibt in der Februar-Ausgabe des Jahres 2020 die Konsequenzen des Auftretens der Künstlichen Intelligenz für das Patentrecht

Blockchain

In der Januar-Ausgabe des Jahres 2020 skizziert Dr. Meitinger das Konfliktpotential des Patentrechts mit der Blockchain-Technologie.

Vortrag Dezember 2019

Dr. Meitinger war auf dem "Karlsruher Dialog - Technik und Recht" des Karlsruher Instituts für Technologie KIT, Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum der Helmholtz-Gemeinschaft, Vortragender mit dem Thema "Blockchain und Patentrecht: the next big thing".

Sammelband

Dr. Meitinger ist Mit-Autor des Buchs „Digitalisierung und Kommunikation“. In seinem Beitrag erläutert er die Wirtschaftskommunikation und die Digitalisierung vor dem Hintergrund des Patentrechts..

Mitteilungen Juli/August 2017

Dieser Artikel befasst sich mit der zeitlichen Verzögerung der Veröffentlichung einer beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung um 18 Monate. Es werden die Vor- und Nachteile dieser Regelung beleuchtet. Ein schwerwiegender Nachteil besteht darin, dass insbesondere aktuelle technische Entwicklungen nicht gefunden werden können. Hierdurch besteht die Gefahr von ökonomisch nachteiligen Doppelentwicklungen.

Mitteilungen April 2017

In diesem Artikel wird beschrieben, dass "namenloses Know-How" einer Organisation eine Erfindung begründen kann. Der Urheber ist hierbei vordergründig das betreffende Unternehmen. Es wird vorgeschlagen, wie dieses Unternehmen bei der Zuordnung des Eigentums der Erfindung berücksichtigt werden kann, ohne dabei das Erfinderprinzip des Patentrechts zu verletzen.

Meine Expertise:

Patent/ Gebrauchsmuster

Voraussetzung für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster ist eine technische Erfindung. Außerdem muss Ihre Erfindung neu und erfinderisch sein. Ein Gebrauchsmuster ist sinnvoll, wenn sie die Neuheitsschonfrist in Anspruch nehmen wollen.

Markenschutz

Mit einer Marke können Sie Ihre Produkte als die aus Ihrem Hause kennzeichnen. Eine Marke sollte drei Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss sie unterscheidungskräftig sein und darf kein Freihaltebedürfnis verletzen.

Designschutz

Die besondere optische Ausgestaltung Ihres Produkts kann durch ein Designschutz gesichert werden. Zum einen können Sie ein nationales Designrecht, insbesondere in Deutschland erwerben. Außerdem ist es möglich, ein europäisches Designrecht anzustreben. Das europäische Designrecht wird Gemeinschaftsgeschmacksmuster genannt.

Abmahnung und einstweilige Verfügung

Abmahnungen und einstweilige Verfügungen können sich ergeben, wenn eine Verletzung vorliegt und diese zunächst ohne ein ordentliches Klageverfahren beseitigt werden soll. Eine einstweilige Verfügung kann nach einer Abmahnung folgen.

Vergütung eines Arbeitnehmer-Erfinders

Eine angemessene Vergütung steht dem erfinderischen Arbeitnehmer zu, dessen Erfindung vom Arbeitgeber in Anspruch genommen wurde.

Einspruch

Sie können innerhalb einer 9-Monats-Frist nach Erteilung gegen ein fremdes Patent einen Einspruch beim jeweiligen Patentamt, deutsches oder europäisches Patentamt, einreichen.

Nichtigkeit

Sie können ein fremdes Patent jederzeit durch eine Klage auf Nichtigkeit bekämpfen. Voraussetzung ist mangelnde Neuheit oder fehlende erfinderische Tätigkeit.

Lizenzvertrag

Eine patentierte Erfindung durch eine einfache oder eine exklusive Lizenz auslizenziert werden. Ein Lizenzvertrag kann sich auf eine Region beschränken, beispielsweise Bayern.

Weitere Services:

Existenzgründer

Sie gründen Ihr eigenes Unternehmen. Hier finden Sie alle Infos, die Sie benötigen.

Vergütung des Arbeitnehmer-Erfinders

Sie möchten Ihre Vergütung als Arbeitnehmererfinder berechnen?

Patentanwalts-Hotline

Sie haben eine spezielle Frage? Nutzen Sie die PatentanwaltsHotline.

PatentAlarm

Sie wollen Ihre Fristen überwachen lassen: Dafür dient der Service PatentAlarm.

Patent247.de

Alle Informationen zu Patente & Co.

Marke247.de

Sie wollen eine Marke anmelden?

Abmahnung247

Sie wurden abgemahnt? Hier erhalten Sie erste Hilfe.

Widerspruch gegen Marke

Ihrer Marke wurde widersprochen. Hier erhalten Sie erste Hilfe.

Design24-7.de

Sie wollen ein Design anmelden?

Patent4.me

Sie möchten eine Erfindung zum Patent anmelden?

App24-7.de

Sie wollen eine Software zum Patent anmelden?

Lizenz247.de

Sie benötigen ein Patentlizenzvertrag?

Software24-7.de

Sie wollen ein Softwarepatent registrieren?

Erfinder-Verguetung

Sie möchten Ihre Arbeitnehmer-Erfinder-Vergütung realisieren?

MarkeEintragen

Sie wollen Ihre Marke registrieren lassen?

Patent-selbst-machen.de

Sie wollen Ihr Patent selbst schreiben?

Fuer-Erfinder.de

Sie benötigen Infos als Erfinder?

Startup24-7.de

Sie gründen Ihr eigenes Unternehmen?

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Sie benötigen Infos zum SEO Ihrer Website?

Schiedsstelle

Sie haben ein Verfahren vor der Schiedsstelle des deutschen Patentamts?